Aktuelles: Schornsteinfegerwahl
Kunden dürfen ihren Schornsteinfeger seit 01.01.2013 frei wählen.
Rechte und Pflichten von Haus- und Wohnungseigentümern
Seit Anfang 2013 können Sie für die wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten in Ihrem Haus auch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Betrieb im Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet ist. Unter
http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/schornsteinfegersuche/index.html
kann man in der Registerauskunft Schornsteinfegerbetriebe einsehen.
Mit den neuen Rechten entstehen auch Pflichten.
Eigentümer werden mit dem neuen Recht enger in die Verantwortung und Haftung genommen.
Sie müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb dieser Frist einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR drohen.
Was und wann in welchen Abständen geprüft werden muss, erfahren Sie durch den Feuerstättenbescheid. Er ist zwar kostenpflichtig, hat aber Vorteile für den Hauseigentümer, denn er gibt exakt Auskunft, wann und welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind, und verweist auf entsprechende Rechtsgrundlagen. Sie sparen also Kosten, wenn Sie nur die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten in Auftrag geben.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bleibt zuständig im Kehrbezirk
Gewisse Arbeiten, sogenannte hoheitliche Aufgaben, dürfen nur durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Bezirksinhaber verpflichtet ist, in seiner Bestellzeit von 7 Jahren zweimal persönlich zur Feuerstättenschau die Feuerungsanlagen zu begutachten. Dabei müssen die Kehr- und Überprüfungsarbeiten laut Feuerstättenbescheid nicht mit durchgeführt werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Zugang zu den Feuerungsanlagen zu gewährleisten, auch wenn eine anderer Schornsteinfegerbetrieb für die freien Tätigkeiten beauftragt wurde.
Auch die Abnahmetätigkeit bleibt Zuständigkeit des Bezirksschornsteinfegers. Bei Neubauten oder beim Wechsel der Feuerstätte besteht eine Abnahmepflicht durch den Kehrbezirksinhaber.
Alle Regelungen zum Schornsteinfegerhandwerk finden Sie im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz: